Kirchhof in Arsten

FÜRCHTE DICH NICHT,

DENN ICH HABE DICH ERLÖST,

ICH HABE DICH BEI DEINEM NAMEN GERUFEN;

DU BIST MEIN!

Kirchhof

Kirchhof Arsten - Historischer Stein

Kirchhofsbüro
(Friedhofsverwaltung)

Adresse

In der Tränke 25
28279 Bremen

Öffnungszeiten

montags, mittwochs, freitags von 9 bis 11 Uhr

Kontakt

Silke Rosemeyer + Sandra Gerdes
Tel. 0421 - 84 75 00
E-Mail kirchhof.st-johannes@kirche-bremen.de

Außerhalb der Öffnungszeiten nimmt ein Anrufbeantworter Nachrichten und Anfragen entgegen.

 

Übersicht


Die alte St. Johannes-Kirche an der Arster Landstraße ist umgeben vom gemeindeeigenen Kirchhof. Dieser Kirchhof  dient seit jeher, wahrscheinlich schon solange wie die Kirche steht, als letzte Ruhestätte der Menschen, die im Kirchspiel gelebt haben. Viele alte Grabsteine mit noch gut lesbaren Inschriften, die ältesten aus dem 17. Jahrhundert stehen noch heute zwischen den Grabreihen und zeugen von einer hohen Begräbniskultur.

Die Bestattungstradition wird in der Kirchengemeinde fortgesetzt und so finden nach wie vor viele Gemeindeglieder ihre letzte Ruhe auf „ihrem“ Kirchhof. Für verstorbene Gemeindeglieder werden mittags die Kirchenglocken geläutet und die Trauerfeiern finden in der Kirche statt, wenn die Angehörigen es wünschen.

Für Auskünfte und Anträge steht das Kirchhofsbüro gerne zur Verfügung.

 

Fragen und Antworten (FAQ)

Grundsätzlich können alle Mitglieder der Evangelischen Kirchengemeinde Arsten-Habenhausen auf dem Arster Kirchhof bestattet werden, wenn bei ihrem Tode ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle schon bestanden hat oder neu erworben wird.

Das gilt auch für Verstorbene, die einer anderen christlichen Konfession angehört haben. Außerdem steht der Kirchhof als Bestattungsstätte allen Kirchengemeinden der Bremischen Evangelischen Kirche zur Verfügung. Aber auch Menschen, die keiner Kirche angehört haben, können bei uns beigesetzt werden. In diesem Fall ist eine Zulage auf die Nutzungsgebühren zu entrichten.




 

Das Nutzungsrecht ist das Recht zur Bestattung nach Maßgabe der Kirchhofordnung und verpflichtet, die Grabstelle in würdigem Zustand zu erhalten.

Die Nutzungsdauer kann auf Antrag gebührenpflichtig verlängert werden. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass eine Grabstelle über Generationen im Familienbesitz bleibt.

Ältere Gemeindeglieder, die den Wunsch haben, selbst ihre letzte Ruhestätte zu bestimmen, können auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwerben.

Die Ruhefristen bestimmen die Dauer der Nutzungsrechte, nämlich nach einer Erdbestattung 30 Jahre, nach einer Urnenbeisetzung 20 Jahre. Bestehende Nutzungsrechte sind nach jeder Bestattung bis zum Ende der Ruhefrist zu verlängern.

Nutzungsrechte sind an Familienangehörige übertragbar. 

 

Nein. Wir haben 2001 ein Urnengräberfeld eingerichtet, auf dem Urnen der Reihe nach in einem Rasenfeld ohne Kennzeichnung der Grabstätte beigesetzt werden, anders als in Einzelgrabstellen.

Die Verstorbenen bleiben auf unserem Kirchhof nicht namenlos. Auf dem Gräberfeld stehen mehrere Granitobelisken. Hier wird eine Namenstafel für jeden Menschen angebracht, der auf dem Gräberfeld beigesetzt wurde.

Einer der Obelisken trägt umlaufend den Bibelvers aus Jesaja 43, 1:

FÜRCHTE DICH NICHT, DENN ICH HABE DICH ERLÖST,
ICH HABE DICH BEI DEINEM NAMEN GERUFEN; DU BIST MEIN!

 

Einfassungen

Wir wünschen und empfehlen eine Einfassung der Grabstelle. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen. Die Einfassungen dürfen die Maße der Grabstelle nicht überschreiten. Das Nähere regelt die Kirchhofsordnung.

 

Grabmäler

Das Errichten von Grabmälern ist in der Kirchhofsordnung detailliert geregelt. Die Steinmetzbetriebe kennen die einzuhaltenden Vorschriften und beraten Nutzungsberechtigte entsprechend.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass Höhe und Breite des Grabsteins den Grabstellenmaßen entsprechen müssen und dass sich der Stein in das Gesamtbild des Kirchhofes einfügen soll.

Die Kirchhofsordnung lässt eine Vielzahl von Materialien für Grabsteine sowie diverse Möglichkeiten für die Gestaltung der Inschrift und die Maße des Steins zu.

Einfassung und Grabmal sind genehmigungspflichtig. Die entsprechenden Anträge reichen die Steinmetzbetriebe im Kirchhofsbüro ein.

Für die Genehmigung der baulichen Einrichtungen auf den Grabstellen und für die Überwachung der Standsicherheit der Grabmäler erhebt die Kirchengemeinde eine einmalige Gebühr, die mit der Genehmigung fällig wird.

 

 

Auszug aus der Gebührenordnung

Pflege und Verwaltung des Kirchhofes, Durchführung von Bestattungen, Investitionen auf dem Kirchhof – wie im Jahre 2002 das Aufstellen von Bänken – verursachen hohe Kosten, die durch die Erhebung von Gebühren gedeckt werden müssen.

In der Gebührenordnung für den Kirchhof, die zuletzt mit Wirkung zum 01.07.2017 an die gestiegenen Unterhaltungskosten angeglichen werden musste, sind alle Gebühren aufgeführt.

Erwerb eines Nutzungsrechtes

  • Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstelle für Erdbestattungen mit 2 Liegeplätzen: 1.600,00 EUR
  • Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnengrabstelle für 4 Urnen: 650,00 EUR
  • Grab für 1 Urne im Urnengarten: 600,00 EUR
  • Namenstafel an der Gedenkeinrichtung: 400,00 EUR
  • Gebühr zur Pflege der Gedenkeinrichtung (einmalig):  300,00 EUR
  • Genehmigung zur Errichtung eines Grabsteines (eingeschlossen Überwachung der Standsicherheit): 90,00 EUR

Die jeweiligen Bestattungsgebühren richten sich nach dem Arbeitsaufwand.
Sie werden vom Kirchhofsbüro über das beauftragte Bestattungsinstitut in Rechnung gestellt.